Weitaus größeren rechtlichen Gestaltungsspielraum als das Testament bietet der notarielle Erbvertrag. Er eröffnet insbesondere die Möglichkeit, auch die Bedachten mit einzubeziehen und Verfügungen mit dauerhafter Bindungswirkung zu treffen. In diesem Zusammenhang getroffene Verfügungen können nicht einseitig aufgehoben werden, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Ein Erbvertrag muss von den Erblassern persönlich vor einem Notar geschlossen werden.
Schenkungsversprechen von Todes wegen
Neben einer Schenkung unter Lebenden und einem Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Anweisung an eine Versicherung, mit dem Tod eine bestimmte Summe auszubezahlen) haben Sie auch die Möglichkeit, eine Schenkung vorzunehmen, die nach den Regeln einer Verfügung von Todes wegen behandelt wird: Als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet man das Schenkungsversprechen des Erblassers, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Dieses Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden.
Inhaltliche Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen
Das Bürgerliche Gesetzbuch eröffnet dem Erblasser eine Vielzahl an Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln. Die wichtigsten Verfügungen finden Sie hier zusammengefasst:
Erbschaft
Wer Ihre Erbin bzw. Ihr Erbe sein soll, können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen festlegen. Wenn keine solche Verfügung getroffen wurde, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sieht beispielsweise bei einem ohne Ehevertrag verheirateten Ehepaar mit zwei Kindern vor, dass der überlebende Ehegatte zu ½ erbt und die beiden Kinder zu je ¼. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte zu ¾ und – falls die Eltern vorverstorben sind - ein etwaig verbleibender Geschwisterteil des Erblassers zu ¼.
Der Erbe tritt dabei „automatisch“ mit dem Todesfall in Ihre Rechte und Pflichten ein (sog. Universalsukzession). Erbe kann dabei auch ein eingetragener Verein sein, dessen Vorstand dann die Verwaltung des Nachlasses übernimmt. Mehrere Erben bilden zur gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis können Sie einer Person oder Organisation einen von Ihnen zu bestimmenden Vermögenswert zukommen lassen, ohne sie als Erbin oder Erben einzusetzen. Dieser Vermögenswert kann ein Geldbetrag, eine Immobilie oder auch ein anderer Vermögensgegenstand sein. Im Unterschied zur Erbenstellung ist das Vermächtnis lediglich ein Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, der dem Vermächtnisnehmer gegen die Erben zusteht.
Auflage
Sie können darüber hinaus die Erben mit einer Auflage beschweren. Das bedeutet, dass derjenige, der Ihr Erbe wird, dazu verpflichtet ist, die Auflagen zu vollziehen, die Sie ihm auferlegt haben.
Es gibt viele Wege des Weitergebens. Überlegen Sie sich in Ruhe, welche Möglichkeit zu Ihnen passt.