Satzung in der Fassung der Beschlussfassung vom 20. April 2016

1. Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „Sonnenstrahl e. V. Dresden - Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche“ und hat seinen Sitz in Dresden.

1.2 In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird der Verein kurz „Sonnenstrahl e. V.“ genannt.

2. Zweck und Ziele

2.1 Der Sonnenstrahl e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben und Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist unpolitisch und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Mittel des Sonnenstrahl e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben ver¬wendet werden. Die Mitglieder, welche nicht durch krebskranke Kinder oder

Jugendliche betroffen sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sonnenstrahl e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sonnenstrahl e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3 Die Tätigkeit des Sonnenstrahl e. V. richtet sich auf

2.3.1 die soziale, psychologische und finanzielle Unterstützung hämatologisch-onkologisch erkrankter Kinder, Jugendlicher und deren Familien

2.3.2 die Unterstützung und Beratung der betroffenen Familien in individuellen Notsituationen

2.3.3 die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung einer umfassenden Versorgung und Betreuung der Kinder im stationären und ambulanten Bereich

2.3.4 die Organisation und Förderung von Informationsveranstaltungen

2.3.5 die Unterstützung von Forschungsaufgaben zur Bekämpfung von Leukämie- und Tumorerkrankungen im Kinder- und Jugendalter

2.3.6 Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige krebskranker Kinder und Jugendlicher während der Behandlungsdauer

3. Mitgliedschaft

Der Sonnenstrahl e. V. hat

ordentliche Mitglieder und
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen oder Familien sein.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Vereinigungen sein, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Sonnenstrahl e. V. zu unterstützen.

Die Ehrenmitgliedschaft richtet sich nach den Regelungen der Ziffer 6.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Der Antrag auf Aufnahme in den Sonnenstrahl e. V. als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben werden.

4.3 Gegen die Ablehnung ist eine Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

4.4 Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied den Jahresbeitrag pünktlich bis zum 31.03. des Jahres zu entrichten.

4.5 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung einheitlich festgesetzt und in einer Beitragsordnung fixiert.

5. Ehrenmitgliedschaft

5.1 Ehrenmitglieder können juristische und natürliche Personen auch post mortem werden, die sich um den Verein oder seinen satzungsmäßigen Zweck besonders verdient gemacht haben.

5.2 Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des zu Ehrenden bzw. seiner Erben. Darüber ist eine Ernennungsurkunde auszustellen.

5.3 Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und begründet, soweit sie nicht mit einer ordentlichen Mitgliedschaft zusammentrifft, das Teilnahme- und Rederecht des Geehrten in der Mitgliederversammlung, jedoch für sich keine ordentliche Mitgliedschaft.

5.4 Die Ernennung ist mir Zustimmung des Geehrten bzw. seiner Erben jederzeit, gegen deren Willen jedoch nur aus wichtigem Grund durch empfangsbedürftigen Beschluss des Vorstands widerruflich. Hiergegen findet die Berufung zur Mitgliederversammlung entsprechend 6.3. der Satzung statt.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft wird beendet durch

6.1.1 eine schriftliche formlose Austrittserklärung. Sie ist an den Vorsitzenden des Sonnenstrahl e. V. zu richten.

6.1.2 den Tod des Mitgliedes oder bei Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen

6.1.3 den Ausschluss, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Sonnenstrahl e. V. vorliegt. Der Ausschluss des Mitgliedes kann nur nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand erfolgen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen.

6.2 Seine Mitgliedschaft verliert, wer seinen Beitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit entrichtet.

6.3 Eine Berufung gegen den Ausschluss ist bei einer Mitgliederversammlung, spätestens nach sechs Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides, möglich.

6.4 Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinsverpflichtungen gegenüber dem Sonnenstrahl e. V. Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausschluss keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Organe

7.1 Die Organe des Sonnenstrahl e. V. sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Beiräte
  • das Kuratorium

8. Mitgliederversammlung

8.1 Das oberste Organ des Sonnenstrahl e. V. ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit, ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten. Eine schriftliche Vollmacht ist erforderlich.

8.2 Die Mitgliederversammlung tritt zusammen

  • mindestens einmal jährlich
  • wenn der Vorstand, bei Bedarf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft
  • wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen

Sie wird von dem Vorsitzenden des Sonnenstrahl e. V. drei Wochen vorher einberufen und auch geleitet. Im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung werden oben genannte Aktivitäten von den Stellvertretern wahrgenommen.

8.3 Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.5 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8.6 Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Sonnenstrahl e. V. und von einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

8.8 In der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt.

9. Vorstand

9.1 Zum Vorstand gehören:

  • der Vorsitzende
  • der erste Stellvertreter
  • der zweite Stellvertreter
  • der Schatzmeister

Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht. Sie können uneingeschränkt Anträge und Vorschläge in die Vorstandsarbeit einbringen.

9.2 Der Vorsitzende und die Stellvertreter haben allein Vertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis sollen die Vertreter ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Als Vorstand i. S. d. § 26 BGB gelten der Vorsitzende zusammen mit zwei Stellvertretern. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.4 Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für die Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

9.5 Tritt der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtsperiode zurück oder ist er aus  anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert, wird der Verein durch den ersten Stellvertreter vertreten.

9.6 Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Amtsaufgabe, gleich aus welchem Grund, die Geschäfte an den jeweiligen Nachfolger zu übergeben.

9.7 Aufgaben des Vorstandes:

  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
  • Strategische Weiterentwicklung des Vereines im Rahmen der Satzungsziele
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorlage des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
  • Vorlage des Haushaltplanes über die Ausgaben und Einnahmen
  • Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand
  • Zusammenarbeit mit den Beiräten

9.8 Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.

9.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.10 Der Vorstand kann seine Mitglieder mit der Wahrnehmung ausgewählter Interessen des Sonnenstrahl e. V. beauftragen. Einzelaktivitäten der Mitglieder sind mit dem Vorstand abzustimmen.

9.11 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

9.12 Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne oder mehrere Projekte besondere Vertreter zu bestellen und denen die damit verbundene Vertretung zu übertragen.

9.13 Der Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

10. Erweiterter Vorstand

10.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, Ziffer 8 der Satzung, sowie mindestens 5 höchstens 8 weiteren Mitgliedern. Diese sind in der Regel die Leiter der Eltern- und Jugendgruppen, des medizinisch-sozialen Beirates oder andere maßgeblich ehrenamtlich tätige Personen.

10.2 Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Belange des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes, gemäß Ziffer 8, oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 7 der Satzung fallen.

10.3 Er übernimmt Vereinsaufgaben und entlastet den Gesamtvorstand in seiner Geschäftstätigkeit.

10.4 Er repräsentiert den Verein und nimmt Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.

10.5 Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

10.6 Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.

10.7 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11. Beiräte

11.1 Die Beiräte des Sonnenstrahl e. V. sind

  • der medizinisch-soziale Beirat
  • der Elternbeirat

Weitere Beiräte können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.

11.2 Die Mitglieder der Beiräte werden durch Mitglieder des Vereines vorgeschlagen und vom erweiterten Vorstand des Vereines bestätigt.

11.3 Die Mitgliedschaft im Beirat dauert 2 Jahre und kann durch den erweiterten Vorstand verlängert werden.

11.4 Die Beiräte beraten den Vorstand sowie den erweiterten Vorstand in Sachfragen.

11.5 Sie repräsentieren den Verein und nehmen Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.

11.6 Die Sitzungen der Beiräte werden mindestens zweimal jährlich von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes einberufen.

12. Kuratorium

12.1 Mitglieder des Kuratoriums können nur natürliche Personen sein. Der/die Schirmherr/in ist ein geborenes Mitglied des Kuratoriums.

12.2 Die Mitglieder sollen bereit und in der Lage sein, den Zweck des Vereins maßgeblich zu fördern und sollen einen repräsentativen Querschnitt aus Wissenschaft, Medizin, Kultur, Sport, Medien, Politik und Wirtschaft darstellen. Der Vorstand und der/die Schirmherrin können hierzu Kriterien aufstellen.

12.3 Der Vorstand und der/die Schirmherr/in berufen die Mitglieder des Kuratoriums und bestimmen die Zahl seiner Mitglieder.

12.4 Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

12.5 Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.

12.6 Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal jährlich stattfinden; sie werden von dem/der Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Es können von dem/der Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/in Gäste geladen werden. In den Sitzungen werden Schwerpunktthemen des Vereins behandelt, mit dem Ziel, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Über den Verlauf einer jeden Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstands zuzuleiten ist.

12.7 Der Vorstand und der/die Schirmherr/in können Mitglieder des Kuratoriums jederzeit abberufen.

12.8 Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Die in Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen Kosten können ersetzt werden.

13. Schirmherrschaft

13.1 Zur Unterstützung des Vereins und seiner Ziele sowie zur Information der Öffentlichkeit darüber, kann eine hausragende Persönlichkeit des öffentlichen Lebens gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.

13.2 Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.

13.3 Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der Schirmherrschaft zugleich eine ordentliche Mitgliedschaft des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten erwirbt. Außerdem kann der Schirmherr/die Schirmherrin zu den Sitzungen des Vorstandes sowie den des erweiterten Vorstands geladen werden.

13.4 Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich.

13.5 Die Schirmherrschaft kann nur eine Person jeweils für die Dauer von fünf Jahren übertragen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Amt kann die Schirmherrschaft neue vergeben werden.

13.6 Die Vergabe der Schirmherrschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des/der Berufenen. Hierüber ist eine Ernennungsurkunde auszustellen.

13.7 Die Schirmherrschaft endet mit Ablauf des Berufungszeitraums, wenn keine Wiederberufung erfolgt, mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Berufung aus wichtigem Grund durch empfangsbedürftigen Beschluss des Vorstands. Hierfür gilt 6.3. der Satzung entsprechend.

14. Aufwendungsersatz

14.1 Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.

14.2 Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.

14.3 Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

15. Geschäftsjahr

15.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

15.2 Am Ende des Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

15.3 Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

16. Beendigung der Tätigkeit des Sonnenstrahl e. V.

16.1 Über die Beendigung der Tätigkeit des Sonnenstrahl e. V. kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Für die Auflösung muss eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.

16.2 Bei Beendigung der Tätigkeit des Sonnenstrahl e. V. durch Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Deutsche Leukämieforschungshilfe, Aktion krebskranke Kinder e. V.“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.

Der Vorstand

 

Laden Sie sich die Satzung gern auch hier im PDF-Format herunter.